Die Berufsbezeichnung Architekt/Architektin, Stadtplaner/Stadtplanerin, Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin oder Innenarchitekt/Innenarchitektin darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in der Architekten- bzw. Stadtplanerliste des Landes Berlin bei der Architektenkammer Berlin eingetragen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) führt die Architektenkammer Berlin folgende Listen bzw. Verzeichnisse:
Für die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste des Landes Berlin sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Fortbildungen als Eintragungsvoraussetzung richten sich nach folgenden Themenkomplexen
Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur
Fachrichtung Stadtplanung
Wer in der Architektenliste eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen war und dessen Eintragung nur gelöscht wurde, weil er den Wohnsitz, die Niederlassung oder den Dienst- oder Beschäftigungsort in diesem Land aufgegeben und im Land Berlin begründet hat, wird ohne erneute Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen eingetragen, sofern keine Versagensgründe nach § 5 Abs. 1 und 2 ABKG vorliegen (§ 4 Abs. 8 ABKG).
Besondere Eintragungsverfahren
Ein Fehlen des entsprechenden Nachweises der Berufsausbildung (sonstiger Bewerber gemäß § 4 Abs. 6 ABKG) kann durch eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung auf Hochschulniveau ausgeglichen werden. Zugelassen wird zu dieser Prüfung, wer eine mindestens 7-jährige Praxis in der beantragten Fachrichtung nachweisen kann.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, den Antrag auf Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung aufgrund besonderer Auszeichnung in der Qualität der eigenen Leistungen zu stellen (§ 4 Abs. 7 ABKG). Hierbei ist die herausragende Qualität dem Eintragungsausschuss gegenüber nachzuweisen. Der Nachweis eines Regelstudiums und der zweijährigen Praxiszeiten kann hier entfallen.
Die Registrierung einer Berufsgesellschaft ist zwingend zu beantragen, wenn die geschützte Berufsbezeichnung i.S.d. § 2 ABKG in der Firmierung der Gesellschaft enthalten sein soll. Es wird empfohlen, den Antrag zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Berlin parallel zum Eintragungsantrag beim Handels- bzw. Partnerschaftsregister zu stellen.
Voraussetzungen für eine Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Berlin sind u.a. der Sitz oder die Niederlassung der Gesellschaft in Berlin und die Achtung der Berufspflichten. Die einzelnen Eintragungsvoraussetzungen sind für Kapitalgesellschaften in § 7 ABKG und für Partnerschaftsgesellschaften in § 7 a ABKG enthalten und bei der Ausarbeitung des Gesellschafts- oder Partnerschaftsvertrages zu beachten.
Derzeit werden bei der Architektenkammer Berlin drei Formen von Berufsgesellschaften registriert:
Eintragungsordnung der Architektenkammer Berlin
Berufsanerkennungsordnung der Architektenkammer Berlin
Praxishinweise zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Berufsordnung der Architektenkammer Berlin
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
Fortbildungs- und Praktikumsordnung der Architektenkammer Berlin
Anerkennung eines im Ausland (außerhalb der EU) erworbenen Studienabschlusses