Voraussetzungen für die Eintragung

Die Berufsbezeichnung Architekt/Architektin, Stadtplaner/Stadtplanerin, Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin oder Innenarchitekt/Innenarchitektin darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in der Architekten- bzw. Stadtplanerliste des Landes Berlin bei der Architektenkammer Berlin eingetragen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) führt die Architektenkammer Berlin folgende Listen bzw. Verzeichnisse:

  • Architekten- und Stadtplanerliste
  • Verzeichnis für auswärtige Architekten und Stadtplaner
  • Gesellschaftsverzeichnis für Berufsgesellschaften

Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste

Für die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste des Landes Berlin sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Wohnsitz, Niederlassung oder Dienst- oder Beschäftigungsort in Berlin
  • Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule; gleichwertige Berufsausbildung an einer ausländischen Universität oder Hochschule
  • Nachweis der praktischen Tätigkeit von mindestens 2 Jahren in den wesentlichen Berufsaufgaben der Fachrichtung. Für die Fachrichtung Architektur hat die Absolvierung der Praxiszeiten unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person zu erfolgen. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst vorliegt.
  • Nachweis der Teilnahme an berufsfördernden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Umfang von 70 Stunden (á 45 Min.) in den in § 14 Fortbildungs- und Praktikumsordnung aufgeführten Themengebieten.

Fortbildungen als Eintragungsvoraussetzung richten sich nach folgenden Themenkomplexen

Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur

  • Kostenplanung, Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens
  • Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung
  • Koordination und Überwachung
  • öffentliches und privates Baurecht

Fachrichtung Stadtplanung

  • stadtplanerische Projektarbeit, städtebauliches Entwerfen, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen, theoretische und kulturelle Aspekte der Stadtplanung
  • technische, ökologische, sozialwissenschaftliche und ökonomische, rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren
  • Methoden und Techniken der Bestandsermittlung und Plandarstellung
  • Prozessgestaltung und Management

 

Wer in der Architektenliste eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen war und dessen Eintragung nur gelöscht wurde, weil er den Wohnsitz, die Niederlassung oder den Dienst- oder Beschäftigungsort in diesem Land aufgegeben und im Land Berlin begründet hat, wird ohne erneute Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen eingetragen, sofern keine Versagensgründe nach § 5 Abs. 1 und 2 ABKG vorliegen (§ 4 Abs. 8 ABKG).

Besondere Eintragungsverfahren

Ein Fehlen des entsprechenden Nachweises der Berufsausbildung (sonstiger Bewerber gemäß § 4 Abs. 6 ABKG) kann durch eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung auf Hochschulniveau ausgeglichen werden. Zugelassen wird zu dieser Prüfung, wer eine mindestens 7-jährige Praxis in der beantragten Fachrichtung nachweisen kann.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, den Antrag auf Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung aufgrund besonderer Auszeichnung in der Qualität der eigenen Leistungen zu stellen (§ 4 Abs. 7 ABKG). Hierbei ist die herausragende Qualität dem Eintragungsausschuss gegenüber nachzuweisen. Der Nachweis eines Regelstudiums und der zweijährigen Praxiszeiten kann hier entfallen.  

Voraussetzung für die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für Berufsgesellschaften

Die Registrierung einer Berufsgesellschaft ist zwingend zu beantragen, wenn die geschützte Berufsbezeichnung i.S.d. § 2 ABKG in der Firmierung der Gesellschaft enthalten sein soll. Es wird empfohlen, den Antrag zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Berlin parallel zum Eintragungsantrag beim Handels- bzw. Partnerschaftsregister zu stellen.

Voraussetzungen für eine Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Berlin sind u.a. der Sitz oder die Niederlassung der Gesellschaft in Berlin und die Achtung der Berufspflichten. Die einzelnen Eintragungsvoraussetzungen sind für Kapitalgesellschaften in § 7 ABKG und für Partnerschaftsgesellschaften in § 7 a ABKG enthalten und bei der Ausarbeitung des Gesellschafts- oder Partnerschaftsvertrages zu beachten.

Derzeit werden bei der Architektenkammer Berlin drei Formen von Berufsgesellschaften registriert:

  • die Partnerschaftsgesellschaft mit oder ohne beschränkter Berufshaftung
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • die Aktiengesellschaft